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Allgemeine Geschäftsbedingungen — Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen (Stand: Mai 2021) 

Die nach­ste­hende Bedin­gun­gen gel­ten für die Ange­bote und Verkäufe gebrauchter Kraft­fahrzeuge der Wag­n­er Glob­al Bus GmbH an den Käufer.

I. Ver­tragsab­schluss — Rechte und Pflicht­en des Käufers und Verkäufers
1.Der Käufer ist an die Bestel­lung bis 10 Werk­tage gebun­den. Der Kaufver­trag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestel­lung des näher beze­ich­neten Kaufge­gen­standes inner­halb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Liefer­ung aus­führt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unter­richt­en, wenn er die Bestel­lung nicht annimmt.
2.Übertragungen von Recht­en und Pflicht­en des Käufers aus dem Kaufver­trag bedür­fen der schriftlichen Zus­tim­mung des Verkäufers.

II.Preise
1.Der Preis des Kaufge­gen­standes ver­ste­ht sich ohne Skon­to undohne son­stige Nach­lässe ab Stan­dort des Kaufge­gen­standes.
2.Die Preise ver­ste­hen sich, sofern nicht anders vere­in­bart, als Net­to-Preise ohne Umsatzs­teuer, Verkauf­s­teuer, Mehrw­ert­s­teuer oder ver­gle­ich­bare Steuern (nach­fol­gend „Umsatzs­teuer oder ver­gle­ich­bare Steuern“).Die geset­zlich anfal­l­ende Umsatzs­teuer oder ver­gle­ich­bare Steuern wer­den zusät­zlich zu den Net­to-Preisen berech­net, es sei denn, der Käufer schuldet die Umsatzs­teuer oder ver­gle­ich­bare Steuern von Geset­zes wegen und das Reverse-Charge-Ver­fahren oder ein ver­gle­ich­bar­er Mech­a­nis­mus ist anzuwen­den. Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlan­gung ein­er Steuer­be­freiung oder Anwend­barkeit eines Null­s­teuer­satzes für die Liefer­un­gen unter­stützen. Der Käufer wird dem Verkäufer inner­halb von 14 Tagen nach schriftlich­er Auf­forderung durch den Verkäufer alle in diesem Zusam­men­hang ange­forderten Doku­mente über­mit­teln (z. B. Befreiungsz­er­ti­fikate für Liefer­un­gen, Ver­brin­gen­snach­weis für EU- interne Liefer­un­gen oder Aus­fuhrnach­weise für Exporte). Soweit dem Verkäufer eine Verpflich­tung zur Zahlung von Umsatzs­teuer oder ver­gle­ich­baren Steuern entste­ht, die aus ein­er Ver­let­zung der Verpflich­tun­gen aus diesem Absatz seit­ens des Käufers resul­tiert, hat der Käufer diese Umsatzs­teuer oder ver­gle­ich­bare Steuern dem Verkäufer zu erstat­ten. Sollte die Vergü­tung ein­er geset­zlichen Quel­len­s­teuer unter­liegen, darf der Käufer die Quel­len­s­teuer nur in Höhe des nach dem nationalen Recht im Ansäs­sigkeitsstaat des Käufers zuläs­si­gen Betrages ein­be­hal­ten und diese an die Finanzbe­hörde im Namen vom Verkäufer abführen. Existiert ein Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) zwis­chen Deutsch­land und dem Ansäs­sigkeitsstaat des Käufers, darf der Käufer nur den nach dem anwend­baren DBA vorgegebe­nen max­i­malen Quel­len­s­teuer­be­trag von den Zahlun­gen an den Verkäufer ein­be­hal­ten, soweit die Voraus­set­zun­gen für eine Quel­len­s­teuerre­duk­tion (ggf. auf Null) vor­liegen. Der Verkäufer ist für die Erfül­lung der for­malen Voraus­set­zun­gen für eine Quel­len­s­teuerre­duk­tion (ggf. auf Null) ver­ant­wortlich. Alle notwendi­gen Anträge und Ansäs­sigkeits­bescheini­gun­gen müssen vom Verkäufer erstellt und beschafft wer­den. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei der Erlan­gung der Quel­len­s­teuerre­duk­tion (ggf. auf Null) nach besten Kräften zu unter­stützen. Der Käufer verpflichtet sich, unaufge­fordert und unverzüglich einen offiziellen Nach­weis über die auf Rech­nung der Wag­n­er Glob­al Bus GmbH abge­führte Steuer der Wag­n­er Glob­al Bus GmbH vorzule­gen.
3.Vereinbarte Neben­leis­tun­gen (z.B. Über­führungskosten, Finanzierungskosten) wer­den zusät­zlich berech­net. Zölle, Fracht­en und ähn­liche Abgaben hat der Käufer zu tragen.

III. Zahlung
1.Der Kauf­preis und Preise für Neben­leis­tun­gen sind bei Über­gabe des Kaufge­gen­standes und Aushändi­gung oder Übersendung der Rech­nung zur Zahlung fäl­lig. 2.Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrech­nen, wenn die Forderung des Käufers unbe­strit­ten ist oder ein recht­skräftiger Titel vor­liegt. Hier­von ausgenom­men sind Gegen­forderun­gen des Käufers aus dem­sel­ben Ver­tragsver­hält­nis. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht kann er nur dann gel­tend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Kaufver­trag beruht.

IV. Liefer­ung und Liefer­verzug
1.Liefertermine und Liefer­fris­ten, die verbindlich oder unverbindlich vere­in­bart wer­den kön­nen, sind schriftlich anzugeben. Die Liefer­frist begin­nt, wenn nicht anders vere­in­bart, mit dem Datum der schriftlichen Auf­trags­bestä­ti­gung und nach­dem alle tech­nis­chen und kaufmän­nis­chen Einzel­heit­en gek­lärt sind und Anzahlun­gen, sofern diese vere­in­bart sind, geleis­tet wur­den. Sie ist einge­hal­ten, wenn der Kaufge­gen­stand zur Abhol­ung bere­it ste­ht und dies dem Käufer mit­geteilt ist.
2.Der Käufer kann 2 Wochen nach Über­schre­it­en eines unverbindlichen Liefer­t­er­mins den Verkäufer auf­fordern zu liefern. Mit dem Zugang der Auf­forderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrläs­sigkeit des Verkäufers auf höch­stens 5% des vere­in­barten Kauf­preis­es.
3.Will der Käufer darüber hin­aus vom Ver­trag zurück­treten und/oder Schaden­er­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der in Zif­fer 2 Satz 1 dieses Abschnitts genan­nten Frist eine angemessene Frist zur Liefer­ung set­zen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenser­satz statt der Leis­tung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrläs­sigkeit auf höch­stens 25% des vere­in­barten Kauf­preis­es. Ist der Käufer eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtlich­es Son­derver­mö­gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Ver­trages in Ausübung sein­er gewerblichen oder selb­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit han­delt, sind Schaden­er­satzansprüche bei leichter Fahrläs­sigkeit aus­geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Liefer­ung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorste­hend vere­in­barten Haf­tungs­be­gren­zun­gen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeit­iger Liefer­ung einge­treten wäre.
4.Wird ein verbindlich­er Liefer­t­er­min oder eine verbindliche Liefer­frist über­schrit­ten, kommt der Verkäufer bere­its mit Über­schre­it­en des Liefer­t­er­mins oder der Liefer­frist in Verzug. Die Rechte des Käufers bes­tim­men sich dann nach Zif­fer 2 Satz 3 und Zif­fer 3 dieses Abschnitts.
5.Die Haf­tungs­be­gren­zun­gen und Haf­tungsauss­chlüsse dieses Abschnitts gel­ten nicht für Schä­den, die auf ein­er grob fahrläs­si­gen oder vorsät­zlichen Ver­let­zung von Pflicht­en des Verkäufers, seines geset­zlichen Vertreters oder seines Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen sowie bei Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er oder Gesund­heit.
6.Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Liefer­an­ten ein­tre­tende Betrieb­sstörun­gen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver­schulden vorüberge­hend daran hin­dern, den Kaufge­gen­stand zum vere­in­barten Ter­min oder inner­halb der vere­in­barten Frist zu liefern, verän­dern die in Zif­fer 1 bis 4 dieses Abschnitts genan­nten Ter­mine und Fris­ten um die Dauer der durch diese Umstände bed­ingten Leis­tungsstörun­gen. Führen entsprechende Störun­gen zu einem Leis­tungsauf­schub von mehr als vier Monat­en, kann der Käufer vom Ver­trag zurück­treten. Andere Rück­trittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Abnahme
1.Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufge­gen­stand inner­halb von 7  Tagen ab Zugang der Bere­it­stel­lungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtab­nahme kann der Verkäufer von seinen geset­zlichen Recht­en Gebrauch machen.
2.Alle Gefahren gehen, soweit im Einzelfall nicht anders ver­traglich vere­in­bart, mit der Abnahme des Kaufge­gen­standesauf den Käufer über.
3.Verlangt der Verkäufer Schadenser­satz, so beträgt dieser 10% des Kauf­preis­es. Der Schadenser­satz ist höher oder niedriger anzuset­zen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nach­weist oder der Käufer nach­weist, dass ein gerin­ger­er oder über­haupt kein Schaden ent­standen ist.

VI. Eigen­tumsvor­be­halt
1.Der Kaufge­gen­stand bleibt bis zum voll­ständi­gen Aus­gle­ich der dem Verkäufer auf­grund des Kaufver­trages zuste­hen­den Forderun­gen Eigen­tum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Ver­trages in Ausübung sein­er gewerblichen oder selb­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit han­delt, bleibt der Eigen­tumsvor­be­halt auch beste­hen für Forderun­gen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufend­en Geschäfts­beziehung bis zum Aus­gle­ich von im Zusam­men­hang mit dem Kauf zuste­hen­den Forderun­gen. Auf Ver­lan­gen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigen­tumsvor­be­halt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufge­gen­stand im Zusam­men­hang ste­hen­den Forderun­gen unan­fecht­bar erfüllt hat und für die übri­gen Forderun­gen aus den laufend­en Geschäfts­beziehun­gen eine angemessene Sicherung beste­ht. Der Käufer, der am Kaufge­gen­stand eine nicht nur uner­he­bliche Wertschöp­fung erbringt, ist zur Weit­er­veräußerung des Kaufge­gen­standes im nor­malen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderun­gen des Käufers aus der Weit­er­veräußerung des Kaufge­gen­standes tritt der Käufer schon jet­zt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vere­in­barten Kauf­preis­es ab. Diese Abtre­tung gilt unab­hängig davon, ob die Kauf­sache ohne oder nur nach Ver­ar­beitung weit­er­verkauft wor­den ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtre­tung ermächtigt. Die Befug­nis für den Verkäufer, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich­tun­gen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und ins­beson­dere nicht einen Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens gestellt hat. Während der Dauer des Eigen­tumsvor­be­halts ste­ht das Recht zum Besitz der Zulas­sungs­bescheini­gung Teil II (Fahrzeug­brief) dem Verkäufer zu.
2.Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufver­trag zurück­treten. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflich­tun­gen des Käufers, den wieder in Besitz genomme­nen Kaufge­gen­stand neb­st Zube­hör durch frei­händi­gen Verkauf best­möglich zu ver­w­erten. Nach sein­er Wahl ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhn­lichen Wert des Kaufge­gen­standes durch einen öffentlich bestell­ten und verei­digten Sachver­ständi­gen ermit­teln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rück­nahme und Ver­w­er­tung des Kaufge­gen­standes. Die Ver­w­er­tungskosten betra­gen ohne Nach­weis 5% des gewöhn­lichen Verkauf­swertes. Sie sind höher oder niedriger anzuset­zen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nach­weist oder der Käufer nach­weist, dass gerin­gere oder über­haupt keine Kosten ent­standen sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeit­en nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigen­tumsvor­be­halt gel­tend, so kann in keinem Fall eingewen­det wer­den, dass der Kaufge­gen­stand zur Aufrechter­hal­tung des Gewerbes des Käufers dienen müsse.
3.Eine Verpfän­dung oder Sicherungsübereig­nung des Kaufge­gen­standes während des Beste­hens eines Eigen­tumsvor­be­halts ist ohne die schriftliche Zus­tim­mung des Verkäufers unzuläs­sig.
4.Bei Ein­greifen von Gläu­bigern des Käufers, ins­beson­dere bei Pfän­dun­gen des Kaufge­gen­standes, hat der Käufer dem Verkäufer durch Ein­schreiben Mit­teilung zu machen. Die Kosten von Maß­nah­men zur Besei­t­i­gung des Ein­griffes, ins­beson­dere von Inter­ven­tion­sprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegen­partei einziehen kann.
5.Während der Dauer des Eigen­tumsvor­be­haltes hat der Käufer auf Ver­lan­gen des Verkäufers den Kaufge­gen­stand gegen Dieb­stahl, Ein­bruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädi­gung zu ver­sich­ern und zwar mit der Maß­gabe, dass die Rechte aus dem Ver­sicherungsver­trag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Verkäufer zuste­hen. Die Ver­sicherungspo­lice sowie Prämien­quit­tun­gen sind dem Verkäufer auf Ver­lan­gen vorzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigen­tumsvor­be­haltes den Kaufge­gen­stand in ord­nungs­gemäßen Zus­tand zu erhal­ten und erforder­lich wer­dende Repara­turen sofort fach­män­nisch auszuführen. 6.Der Verkäufer hat das Recht, auf die in dieser Zif­fer VI geregel­ten Eigen­tumsvor­be­halt­srechte mit­tels ein­er schriftlichen Erk­lärung gegenüber dem Käufer zu verzicht­en. Der Käufer stimmt der Verzicht­serk­lärung zu, in dem er die näch­ste, auf die Abgabe der Verzicht­serk­lärung fol­gende, durch ihn beauf­tragte Leis­tung und/ oder Waren­liefer­ung durch den Verkäufer annimmt, oder durch Abgabe ein­er entsprechen­den schriftlichen Erk­lärung gegenüber dem Verkäufer.

VII. Haf­tung für Sach­män­gel
1.Die Haf­tung des Verkäufers für Sach­män­gel beträgt ein Jahr ab Abliefer­ung des Kaufge­gen­standes an den Käufer (Haf­tungs­dauer des Verkäufers). Die Ver­jährungs­frist für Ansprüche wegen Sach­män­geln, die während der Haf­tungs­dauer des Verkäufers ent­standen sind, beträgt zwei Jahre ab Abliefer­ung des Kaufge­gen­standes an den Käufer.
2.Ist der Käufer eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Ver­trages in Ausübung sein­er gewerblichen oder selb­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit han­delt, erfol­gt der Verkauf unter Auss­chluss jeglich­er Sach­män­ge­lansprüche. Weit­erge­hende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer auf­grund Geset­zes zwin­gend haftet oder etwas anderes vere­in­bart wird, ins­beson­dere im Falle der Über­nahme ein­er Garantie.
3.Die Haf­tungsverkürzung in Zif­fer 1, Satz 1, sowie der Auss­chluss der Sach­män­gel­haf­tung in Zif­fer 2 gel­ten nicht für Schä­den, die auf ein­er grob fahrläs­si­gen oder vorsät­zlichen Ver­let­zung von Pflicht­en des Verkäufers, seines geset­zlichen Vertreters oder seines Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, sowie bei Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er oder Gesund­heit.
4.Hat der Verkäufer auf­grund der geset­zlichen Bes­tim­mungen für einen Schaden aufzukom­men, der leicht fahrläs­sig verur­sacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haf­tung beste­ht nur bei Ver­let­zung ver­tragswesentlich­er Pflicht­en, etwa solch­er, die der Kaufver­trag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck ger­ade aufer­legen will oder deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Kaufver­trages über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Käufer regelmäßig ver­traut und ver­trauen darf. Diese Haf­tung ist auf den bei Ver­tragsab­schluss vorherse­hbaren typ­is­chen Schaden begren­zt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betr­e­f­fend­en Schaden­fall abgeschlossene Ver­sicherung (ausgenom­men Sum­men­ver­sicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit ver­bun­dene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Ver­sicherung­sprämien oder Zin­snachteile bis zur Schaden­reg­ulierung durch die Ver­sicherung. Aus­geschlossen ist die per­sön­liche Haf­tung der geset­zlichen Vertreter, Erfül­lungs­ge­hil­fen und Betrieb­sange­höri­gen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrläs­sigkeit verur­sachte Schä­den. Für die vor­ge­nan­nte Haf­tungs­be­gren­zung und den vor­ge­nan­nten Haf­tungsauss­chluss gilt Zif­fer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5.Unabhängig von einem Ver­schulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haf­tung des Verkäufers bei arglistigem Ver­schweigen eines Man­gels, aus der Über­nahme ein­er Garantie oder eines Beschaf­fungsrisikos und nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz
unberührt.
6.Soll eine Män­gelbe­sei­t­i­gung durchge­führt wer­den, gilt fol­gen­des:
a ) Ansprüche wegen Sach­män­geln hat der Käufer beim Verkäufer gel­tend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestä­ti­gung über den Ein­gang der Anzeige auszuhändi­gen.
b ) Für die zur Män­gelbe­sei­t­i­gung einge­baut­en Teile kann der Käufer Sach­män­ge­lansprüche auf­grund des Kaufver­trages bis zum Ablauf der Haf­tungs­dauer des Verkäufers gel­tend machen. Erset­zte Teile wer­den Eigen­tum des Verkäufers.

VIII. Haf­tung für son­stige Schä­den
1.Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. Haf­tung für Sach­män­gel geregelt sind, ver­jähren in der regelmäßi­gen Ver­jährungs­frist.
2.Die Haf­tung wegen Liefer­verzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt.
3.Für son­stige Schadenser­satzansprüche gegen den Verkäufer gel­ten die Regelun­gen in Abschnitt VII. Haf­tung für Sach­män­gel, Zif­fer 3, 4 und 5 entsprechend.

IX. Exportkon­trolle
1.Die Aus­fuhr oder Wieder­aus­fuhr des Kaufge­gen­standes kann ganz oder teil­weise den Sanktions‑, Aus­fuhr- sowie Wieder­aus­fuhr Vorschriften (z. B. AWG, AWV, KrWaf­fKon­trG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verord­nun­gen und Regelun­gen zu restrik­tiv­en Maß­nah­men in Bezug auf bes­timmte Län­der, Per­so­n­en und Regio­nen unter­liegen. Der Verkäufer wird mit sofor­tiger Wirkung von der Verpflich­tung zur Aus­fuhr oder Wieder­aus­fuhr des Kaufge­gen­standes befre­it, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeit­ig die für die Aus­fuhr oder Wieder­aus­fuhr erforder­lichen Genehmi­gun­gen erhält. Der Verkäufer ist hier­bei berechtigt, von einem bere­its abgeschlosse­nen Ver­trag zurück­zutreten. Schadens- oder Aufwen­dungser­satzansprüche ste­hen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
2.Dem Verkäufer ste­ht es darüber hin­aus jed­erzeit frei, die Erfül­lung des Ver­trags aus exportkon­troll- oder sank­tion­srechtlichen Grün­den zu ver­weigern sowie vom Ver­trag zurück­zutreten. Schadens- oder Aufwen­dungser­satzansprüche ste­hen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3.Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Über­tra­gung, dem Verkauf, der Aus­fuhr, der Wieder­aus­fuhr und der Ein­fuhr des Kaufge­gen­standes jed­erzeit alle anwend­baren Aus­fuhr- , Wieder­aus­fuhr- und Ein­fuhrge­set­ze und ‑vorschriften einzuhal­ten. Aus­nah­men hier­von bedür­fen ein­er vorheri­gen Prü­fung und ein­er anschließen­den schriftlichen Bestä­ti­gung durch den Verkäufer.

X. Gerichts­stand
1.Für sämtliche gegen­wär­tige und zukün­ftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kau­fleuten ein­schließlich Wech­selund Scheck­forderun­gen ist auss­chließlich­er Gerichts­stand der Sitz des Verkäufers.
2.Der gle­iche Gerichts­stand gilt, wenn der Käufer keinen all­ge­meinen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­tragsab­schluss seinen Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt­sort aus dem Inland ver­legt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­lich­er Aufen­thalt­sort zum Zeit­punkt der Klageer­he­bung nicht bekan­nt ist.
3.Im Übri­gen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber einem anderen Käufer (Ver­brauch­er) dessen Wohn­sitz als Gerichtsstand.

XI. Hin­weis gemäß § 36 Ver­brauch­er­stre­it­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Stre­it­bei­le­gungsver­fahren vor ein­er Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle im Sinne des VSBG teil­nehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XII. Hin­weise zum Daten­schutz Der Verkäufer erhebt und ver­ar­beit­et bzgl. der jew­eili­gen Geschäftsvorgänge Dat­en vom Käufer, die auch einen Per­so­n­en­bezug aufweisen. Entsprechende Hin­weise zum Daten­schutz find­en sich in Art. 13 EU-Daten­schutz­Grund­verord­nung (DS-GVO).